Satzung der Sektion Hildesheim des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23. April 2014
vollständige Satzung zum Herunterladen
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Sektion Hildesheim des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
und hat seinen Sitz in Hildesheim.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen :
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen und nordischen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen, auch mit Ski und Kanu;
c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
d) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und ErhaIten von Wegen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier‑ und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
g) Jugendhilfe und umfassende Jugend‑ und Familienarbeit;
h) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
i) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
j) Betreiben von Mountainbike- und Fahrradsport;
k) Betreiben von Kanusport auf Zahm- und Wildwassern;
l) (entfallen).
m) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
n) Herausgabe von Publikationen;
o) Einrichtung und Betreiben einer Bibliothek;
p) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zulassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund‑ oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV‑Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitglieder-rechte mit Ausnahme des Wahl‑ und Stimmrechtes zu. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom AV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
7. Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten werden, soweit sie im Interesse der Sektion notwendig waren, erstattet. Der Vorstand kann insoweit Auslagen und Spesenpauschalen beschließen oder es erfolgt eine Erstattung gegen belegmäßigen Nachweis konkret entstandener Aufwendungen. Die Pauschalerstattung ist maximal zulässig bis zur Höhe ertragssteuerfrei auszahlbarer Pauschbeträge.
§ 7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zu Grunde gelegt.
2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das sechs-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
4. Mitglieder, die nach dem 1. September eintreten, entrichten für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft den halben Jahresbeitrag.
5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie. Sie werden von allen Beitragsverpflichtungen befreit; die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem DAV übernimmt die Sektion.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereines, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel – zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des Aufnahmebeitrages und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Der Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides dem Vorstand eingereicht werden.
6. Das auszuschließende Mitglied ist im Fall einer Berufung nach Absatz 5 zu der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen unter Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen über die Berufung entschieden werden kann. In diesem Falle ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mittels eines eingeschriebenen Briefs dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen und Hüttenwarte
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen, Referaten oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen. Die Mitglieder der Abteilungen, Referate oder Gruppen wählen eine/n Leiter/in. Die Amtszeit des Leiters beträgt 3 Jahre. Die Wahl der Leiter findet spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand gewählt wird.
2. Der/Die Hüttenwart/in und deren Stellvertreter/in werden durch den Vorstand ernannt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie werden spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wird, neu ernannt.
3. Für Junioren, Jugend und Kinder sind nach Bedarf eigene Abteilungen oder Gruppen einzurichten.
4. Die Abteilungen, Referate oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV oder dem Muster der Jugendsatzung zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes, der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen, Referaten oder Gruppen nicht zu.
6. Die Geschäfte werden über den Vereinshaushalt geführt.
§ 14 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend und zwei Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch vor der Wahl erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist nach Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in den Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 16 Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von mehr als 5.000,00 Euro muss neben dem/der Schatzmeister/in ein weiteres Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsbefugnis gegenzeichnen. Ist das Amt des Schatzmeisters nicht besetzt, zeichnen Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzenden gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis entbindet die geschäftsführenden Vorstände nicht von der Willensbildung durch das Gremium (Beschlüsse). Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 17 Aufgaben
Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Diskussion und zum Beschluss vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt.
2. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
5. Soweit Mitglieder der Sektion außerhalb einer Organstellung hauptamtlich oder nebenberuflich oder gelegentlich für die Sektion tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten nach den mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen oder Verträgen.
Beirat
§ 19 Beirat
1. Der Beirat besteht aus den Leitern/innen der Abteilungen, den Referenten oder Gruppen und den Hüttenwarten/innen. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben und Fachgebiete weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
3. Der Beirat wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgestellt und nach der Vorstellung durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Seine Amtszeit ist die gleiche wie die des Vorstandes.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch die Vereinsmitteilungen eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung oder dem der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
§ 21 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen und Änderungen zu beschließen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert über 150.000 Euro zu beschließen;
f) den Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
g) den Beirat zu bestätigen;
h) die Satzung zu ändern;
i) eine Sonderumlage zu beschließen;
j) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Protokollführer/in und zwei zu Beginn der Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 23 Rechnungsprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine Vertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Vorstand und Beirat können nicht gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüftätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
5. Das Ergebnis berichten die Rechnungsprüfer/innen der Mitgliederversammlung.
§ 24 Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls unmittelbar und ausschließlich für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne österreichischer Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV bzw. seinem Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV bzw. seinem oder der bestimmten Sektion bzw. seinem Rechtsnachfolger unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigten Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Sektion Hildesheim
des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2014
Genehmigt: Deutscher Alpenverein e.V. (DAV)
gemäß §§ 7 Abs.1 g) und 13 Abs. 2 h) DAV-Satzung